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Naturstein

Als Naturstein bezeichnet man ganz allgemein alle Steine, wie man sie in der Natur vorfindet oder wenn man sie als wirtschaftliches Gut betrachtet oder erwirbt. Naturstein als wirtschaftliches Gut ist korrekterweise als Naturwerkstein zu bezeichnen. In der über Jahrtausende erfolgreichen Verwendung vieler Natursteine war es üblich, die verwendete Sorte nach dem Herkunftsort bzw. seiner Herkunftsregion zu benennen (z. B. Giallo numidicum). Bestimmte auffällige optische Eigenschaften führten auch zu bildhaften Synonymbezeichnungen, wie Cipollino-Marmor (Zwiebel-Marmor) oder Mandorla-Marmor (Mandel-Marmor). Diese fanden ganz unabhängig von der geographischen Herkunft für Gesteine mit vergleichbarem Dekor ihre Verwendung. Ähnlich verhält es sich bei manchen petrografischen Bezeichnungen (z. B. Brekzie – gebrochenes Gestein). Manchmal spielten bei der Namensverwendung auch historische Zusammenhänge eine Rolle (z. B. Giallo antico), die aber nicht immer einen eindeutigen Bezug zum Abbauort deutlich machen. In der Renaissance und im Barock lassen sich Namensbezeichnungen beobachten, die einen antiken Bezug haben, obwohl das damit bezeichnete Material nicht von dem Abbauort im Altertum stammte. Die Wahl der Handelsnamen von Natursteinen gehört ebenso zum kulturellen Reichtum der Menschheitsgeschichte wie die hinterlassenen Zeugnisse aus diesen Materialien selbst. Man kann es als Selbstverständlichkeit und Bereicherung betrachten, dass abbauende Betriebe und Verarbeiter einen klangvollen Namen für eine Gesteinssorte wählten, er sich manchmal über die Jahrhunderte an Sprachgewohnheiten anpasste oder sogar völlig veränderte. Die Namensvarianten bereits länger verwendeter Gesteine unterlagen immer sprachlichen, modischen, technischen, wirtschaftlichen oder politischen Einflüssen. Die Situation ist mit der Wandlungen von Familien- und Ortsnamen vergleichbar. Ein modernes europäisches Beispiel aus dem 20. Jahrhundert für eine sprachlich/politische Namensdivergenz einer Natursteinsorte sind die Bezeichnungen Silicke-Marmor oder Borzovskej-Marmor. Ein anderes und relativ junges Beispiel bezieht sich auf den ehemaligen Marmorabbau bei Saillon (VS, Schweiz). Dieses Gestein ist sowohl als Marbre de Saillon als auch unter der Bezeichnung Grand Antique Cipollin de Saillon zur Anwendung gekommen. Manchmal unterließ man den Zusatz „de Saillon“. Die Verwendung ist ausschließlich neuzeitlich, aber das Gestein zeigt große Ähnlichkeiten mit dem antiken Marmor von Karystos (Insel Euböa). Die Schönheit und der klangvolle Handelsname hat dadurch diesem Naturstein für eine kurze Periode Ende des 19. und Anfang 20. Jahrhunderts eine phänomenale und architektonisch-kulturell hochwertige Anwendung gesichert. Die Pariser Oper und zahlreiche Repräsentationsgebäude in der Schweiz sind dafür Referenzen. Es gehört heute zu den Selbstverständlichkeiten, dass es für manche Natursteinsorten weltweit verschiedene Namen in Verwendung sind. Bereits die schwierige Sprechbarkeit einzelner Bezeichnungen lassen Modifikationen sinnvoll erscheinen und werden in diesem Sinne eingesetzt. Oft ist von Europa aus nur schwer klärbar, warum verschiedene Namen in Anwendung sind (Sortendifferenzierung in einem Steinbruch/Sortendifferenzierung benachbarter Steinbruchsareale). In Einzelfällen wird mit der Namensvergabe versucht ein Vertriebsmonopol aufzubauen. Das äußert sich dahingehend, dass bei Angebotsaufforderungen nur eine ganz bestimmte Natursteinsorte anzubieten ist, über die nur ein Lieferant verfügt. Alternative Sorten dürfen nicht ins Angebotsverfahren aufgenommen werden, weil dann und ein Ausschluss vomm Bieterwettbewerb droht. Dadurch werden alternative Anbieter und alternative Gesteinssorten von Mitkonkurrenten ausgeschlossen. Einige Lieferanten von Natursteinsorten bedienen sich in obigem Sinne des sog. Markengesetzes. Dabei kommt es zu der Erscheinung, dass beispielsweise die Verwendung des Namens der Natursteinsorte Ajax®, einem griechischer Marmor, nur bestimmten Lieferanten erlaubt ist und eine diesbezügliche Verwendung oder Angebot durch andere Lieferanten einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt. Die Wahl des Handelsnamens für Naturwerksteine erscheint oft willkürlich und ins Benehmens der Hersteller oder Lieferanten gestellt. So gibt es zahlreiche irreführende Handelsnamen wie beispielsweise den Handelsnamen „Belgisch-Granit“, der kein Granit, sondern ein Kalkstein ist, oder einen Naturstein „Caribian Blue“, der nicht in der Karibik, sondern in Skandinavien gebrochen wird. Nach Inkraftretung der europäischen Normen EN 12670: Naturstein – Terminologie und EN 12440: Naturstein – Kriterien für die Bezeichnung ist neben dem Handelsnamen, der wie bisher willkürlich durch den Hersteller vergeben werden kann, auch die genaue wissenschaftliche Gesteinsbezeichnung, genannt petrographische Familie. Des Weiteren ist die typische Gesteinsfarbe sowie die Ortsangabe des Gebietes oder des Steinbruchs so genau wie möglich und mindestens die Stadt oder Gemeinde, das Gebiet oder Land, in dem der Steinbruch liegt, anzugeben. Anzugeben ist ferner in Ausschreibungen, die Gesteinsbearbeitung, natürliche Eigenschaften, der petrographischer Name und das geologische Zeitalter. Damit dürfte die künftige Verwendung von bekannten Handelsnamen für ähnliche Naturwerksteine aus völlig anderen Regionen und mit abweichenden Qualitäten erheblich erschwert sein. Es wird mit der EN 12670 beabsichtigt, sachliche und verlässliche Informationen für eine bestimmte Gesteinssorte zu erlangen. Ob sich kulturell verwurzelte und regional gerechtfertigte Namensformen über die Köpfe von Eigentümern, Verarbeitern und Kulturregionen hinweg beeinflussen lassen, wird der zu beobachtenden allgemeinen Akzeptanz anheim gestellt bleiben.